Leistungen nach dem VII. Kapitel des SGB XII, die sogenannte Hilfe zur Pflege, und andere Leistungen der Sozialhilfe wie zum Beispiel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen werden laut Betroffenen immer später bezahlt.
Dies sind bei der Hilfe zur Pflege Personen mit körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen, bei denen ein Pflegegrad anerkannt wurde und das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten zu tragen.